Rechtsprechung
   ArbG Dresden, 07.05.1996 - 10 Ca 10157/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,15231
ArbG Dresden, 07.05.1996 - 10 Ca 10157/95 (https://dejure.org/1996,15231)
ArbG Dresden, Entscheidung vom 07.05.1996 - 10 Ca 10157/95 (https://dejure.org/1996,15231)
ArbG Dresden, Entscheidung vom 07. Mai 1996 - 10 Ca 10157/95 (https://dejure.org/1996,15231)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1996,15231) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)

  • BVerfG, 22.09.2008 - 1 BvR 1707/08

    Verfassungsgerichtliche Überprüfung der Aussetzung eines arbeitsgerichtlichen

    b) das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 7. Mai 1996 - 10 Ca 10157/95 -,.
  • LAG Sachsen, 24.02.2016 - 4 Ta 33/15

    PKH - Annahmeverzugsgründe; kein Verfall der Ansprüche nach tariflicher

    Gegen diese Kündigung hat der Kläger vor dem Arbeitsgericht Dresden unter dem Aktenzeichen: 10 Ca 10157/95 Kündigungsschutzklage erhoben (Sächsisches LAG , 7 Sa 626/96).

    festzustellen, dass die Beklagte verurteilt wird, dem Kläger allen Schaden materieller und immaterieller Art zu ersetzen, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund er abgeleitet werden kann, soweit er ursächlich aus den Kündigungen des Arbeitsverhältnisses des Klägers durch den Oberbürgermeister der Beklagten am 24.10.1995 und am 28.11.1995 und aus der Art und Weise der rechtswidrigen und schuldhaften Prozeßführung (falscher oder unvollständiger Tatsachenvortrag) in den Kündigungsschutzprozessen des ArbG Dresden 7 Ca 8409/05 und 10 Ca 10157/95 und in allen darauffolgenden Instanzen ergab und noch ergeben wird, sei er als Schaden aus verweigerter Gehaltszahlung bereits eingetreten oder sei es, daß er noch künftig eintreten wird, sei es, daß ein solcher noch künftig auch als nur mittelbare Folge der verspäteten Nachzahlung des Gehalts auftreten wird (z.B. Steuermehrbelastung nach EStG im Steuerjahr der Nachzahlung), es sei durch Mehraufwendungen zum Ausgleich des erzwungenen Fernhaltens von den Neuerungen und der Weiterentwicklungen auf dem Gebiet der Rechtsberatung im Kommunalbereich, sei er wegen der unterbundener Weiterbeschäftigung des Klägers bei seiner Tätigkeit als Jurist bei der Beklagten und der dadurch eingetretenen Behinderung in der Wahrnehmung seiner beruflichen und privaten Entfaltung in seiner sozialen Beziehung (Persönlichkeitsentfaltung).".

  • LAG Sachsen, 05.05.2000 - 10 Sa 247/99

    Antrag des Arbeitgebers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • LAG Sachsen, 25.07.2012 - 4 Ta 352/11

    Sonderzuständigkeit der Zivilgerichte für Amtshaftungsansprüche; Teilverweisung

    festzustellen, dass die Beklagte verurteilt wird, dem Kläger allen Schaden materieller und immaterieller Art zu ersetzen, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund er abgeleitet werden kann, soweit er ursächlich aus den Kündigungen des Arbeitsverhältnisses des Klägers durch den Oberbürgermeister der Beklagten am 24.10.1995 und am 28.11.1995 und aus der Art und Weise der rechtswidrigen und schuldhaften Prozeßführung (falscher oder unvollständiger Tatsachenvortrag) in den Kündigungsschutzprozessen des ArbG Dresden 7 Ca 8409/05 und 10 Ca 10157/95 und in allen darauffolgenden Instanzen ergab und noch ergeben wird, sei er als Schaden aus verweigerter Gehaltszahlung bereits eingetreten oder sei es, dass er noch künftig eintreten wird, sei es, dass ein solcher noch künftig auch als nur mittelbare Folge der verspäteten Nachzahlung des Gehalts auftreten wird (z. B. Steuermehrbelastung nach EStG im Steuerjahr der Nachzahlung), sei es durch Mehraufwendungen zum Ausgleich des erzwungenen Fernhaltens von den Neuerungen und der Weiterentwicklungen auf dem Gebiet der Rechtsberatung im Kommunalbereich, sei er wegen der unterbundenen Weiterbeschäftigung des Klägers bei seiner Tätigkeit als Jurist bei der Beklagten und der dadurch eingetretenen Behinderung in der Wahrnehmung seiner beruflichen und privaten Entfaltung in seiner sozialen Beziehung (Persönlichkeitsentfaltung).".
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht